Willkommen
in unserer Kanzlei.
Schäfer&Bremer,
das etablierte Anwaltsbüro
mit Know-How.
Vereinbaren Sie einfach einen
schnellen Termin!
per Telefon
06131 - 62 79 380
per E-Mail
100% Diskretion garantiert!
Wir, die Rechtsanwälte Alex Schäfer und Paul Michael Bremer, haben uns 1998 zum Aufbau einer eigenen Sozietät zusammengeschlossen, nachdem wir jeweils mehrere Jahre in anderen Anwaltskanzleien tätig waren. Unser theoretisches und praktisches Fachwissen haben wir ständig erweitert. Daher präsentieren wir uns heute als etabliertes Anwaltsbüro mit Know-How und Referenzen, insbesondere in für Privatleute relevanten Teilen der anwaltlichen Praxis.
Die Kanzlei.
Wir verstehen uns als ausgesprochene Dienstleister und sehen die Interessen des Kunden als das Maß der Dinge. Da Ihre Empfehlung unser Kapital darstellt, arbeiten wir von Beginn an auf ein größtmögliches Maß an Kundenzufriedenheit hin. Service ist unsere Devise.
Dies äußert sich wie folgt:
Wir rufen zurück
Sie erhalten kurzfristig Besprechungstermine
Wir übernehmen die Korrespondenz mit Ihrem Rechtsschutzversicherer bzw. Prozeßkostenhilfe. Die Antragstellung für die staatliche Beratungshilfe (Berechtigungsschein) muss der Kunde selbst beim zuständigen Amtsgericht erledigen.
Wir klären umfassend und detailliert über Chancen und Risiken Ihrer Rechtsverfolgung auf, um Sie vor bösen Überraschungen zu bewahren.
Unser Team:
RA Schäfer
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Schuldnerberatung
RA Bremer
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Erbrecht
Schuldnerberatung
Steuerfachwirt Uwe Schäfer bereitet für uns vor:
Steuererklärungen aller Art
Jahresabschluß
Lohnbuchhaltung
Finanzbuchhaltung
Astrid Koch
Schuldnerberatung
Simone Mustermann
Rechtsanwalts-Fachangestellte
Laetitia Favilla
Sekretariat
Fachgebiete.
Unsere Kanzlei hat sich auf verschiedene Fachgebiete, ganz überwiegend auf dem Gebiet des bürgerlichen Rechts, spezialisiert. Angesichts des fachlichen Umfang auch der einzelnen Fachgebiete lässt sich nur durch Spezialisierung für einen gefragten und entsprechend ausgelasteten Anwalt ein hoher Qualitätsstandard aufrechterhalten, weil die umfassende Einarbeitung in ständig wechselnde Bereiche einfach zu aufwändig wäre. Die Tätigkeit in nur ausgesuchten Rechtsbereichen hingegen bietet die Gewähr für einen schnellen Service, Erfahrung und Fortbildung und entsprechend korrekte Arbeitsergebnisse.
Unsere Spezialisierung ist nach außen durch verschiedene Fachanwaltstitel dokumentiert, die von der Rechtsanwaltskammer nur verliehen werden, wenn nach umfangreichen Schulungen auf dem betreffenden Fachgebiet Prüfungen erfolgreich absolviert werden und man große praktische Erfahrung durch Fallzahlen in einem bestimmten Zeitraum nachweist. Ein Fachanwalt muss sich zudem mindestens 15 Stunden pro Jahr auf seinem Fachgebiet fortbilden.
Arbeitsrecht
Beginn des Arbeitsverhältnisses (Berufsausbildung, Prüfung eines Arbeitsvertrages, erlaubte Fragen, AGG)
Inhalt des Arbeitsvertrages (Vergütung, Entgeltfortzahlung, Mobbing, Urlaub, Überstunden, Teilzeit, Versetzung, Elternzeit, Verfallfristen, Rückforderung von Ausbildungs-/Fortbildungskosten)
Beendigung des Arbeitsvertrages (Befristung, betriebs-, verhaltens- oder personenbedingte Kündigung, Sonderkündigungsschutz, Aufhebungsvertrag, Abfindung, Zeugnis, Kündigungsschutz auch im Kleinbetrieb)
und darüber hinaus (Wettbewerbsverbot, rückständiges Arbeitsentgelt, Arbeitslosengeld, Insolvenzgeld, Hartz IV), einschließlich dazugehöriger Aspekte aus Betriebsverfassungsgesetz oder Tarifvertrag.
Verkehrsrecht
Geltendmachung von Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfällen, und zwar nicht nur der hinlänglich bekannten, sondern auch entgangener Gewinn, Haushaltsführungsschaden, Frustrationsschaden, unechter Totalschaden, konkruenter Schaden bei Quotenvorrecht, Umsatzsteueranteil bei Differenzbesteuerung etc.,
Vertretung in Verkehrsbußgeld- und Strafverfahren,
Führerscheinsachen (Punkte, MPU, Drogen),
Streitigkeiten mit der eigenen KFZ-Versicherung, insbesondere Versicherungsregress wegen Unfallflucht etc.
Mängel bei gekauften oder geleasten Neu- oder Gebrauchtwagen.
Schuldnerberatung
Große Erfahrung auf dem Gebiet der Schuldnerberatung mit hunderten von vorbereiteten und eingeleiteten Insolvenzverfahren, auch bekannt als Verbraucherinsolvenz / Privatinsolvenz jeweils mit dem Ziel der Restschuldbefreiung.
Beratung über alle im Zusammenhang damit stehenden Fragen wie Kontopfändung, Lohnpfändung, typische Straftaten von Schuldnern (Eingehungsbetrug, § 266 a StGB, Bankrott, Insolvenzverschleppung), Schufa usw.
Familienrecht
Trennung, Scheidung, Unterhalt, Versorgungsausgleich, Zugewinnausgleich, Sorgerecht, Umgangsrecht, Hausrat, Unterhaltsvorschuß, Adoption, Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170 StGB), privilegierte Pfändbarkeit wegen Unterhaltsansprüchen
Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Kündigung, Eigenbedarf, Mietrückstand, Mietminderung, Mieterhöhung, Mietkaution, Schönheitsreparaturen, Nebenkosten, Vertretung von und gegenüber Wohnungseigentümergemeinschaften, Sonstige Fragen zum Wohnungseigentum, Maklerrecht
Erbrecht
Testament, Pflichtteil, Erbvertrag, Auskunftsanspruch
Immobilienrecht
Grundstückskaufverträge, Hypotheken- und Grundschulden, Mängelrügen nach Immobilienkauf, Altersvorsorgevollmachten und Patientenverfügungen
Steuer
Mit Hilfe von Steuerfachwirt Uwe Schäfer beraten und vertreten wir in allen steuerlichen Angelegenheiten einschließlich der erforderlichen Vorbereitungs- und Abwicklungstätigkeiten:
Einkommensteuer, Jahresabschuß, Einnahmenüberschußrechnung, Gewinnermittlung, Bilanz mit Gewinn und Verlustrechnung, Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer, Umsatzsteuer, Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer, Existenzgründungsberatung
Schuldnerberatung
Unpfändbares Einkommen, Unpfändbares Vermögen, Kontopfändungen, Lebensversicherungen, KFZ, belastete Immobilien, Schufa, Pflichten im Insolvenzverfahren, Schnelle Einleitung der Insolvenz, Restschuldbefreiung, Vergleiche durch Ratenzahlung und/oder Teilverzicht des Gläubigers
Anwälte.
Alexander Schäfer
entschloss sich aus einem gewissen Gerechtigkeitsdrang und einer romantischen Vorstellung vom Anwaltsberuf mit moderater Arbeitszeit und interessanten Gesprächen mit ebenso interessanten Menschen heraus zum Jurastudium. Er absolvierte dann
dieses Studium und die nachfolgende Referendarszeit in Mainz bis 1996. Aufgrund eines zwischenzeitlichen Studienaufenthalts in Clermont-Ferrand verfügt er über verhandlungssichere Französischkenntnisse.
Während die angesprochene Romantik der Realität weichen musste, ist der Idealismus doch weitgehend erhalten geblieben. Rechtsanwalt Schäfer setzt sich hartnäckig für seine Mandanten ein. Das tut er grundsätzlich mit Diplomatie, notfalls wird er aber auch deutlicher bei der Wahl seiner Worte und konsequenter in der Vorgehensweise. Seinen Arbeitsstil beschreibt er selbst als ergebnisorientiert, schnörkellos und effizient.
Seit Beginn seiner Selbständigkeit liegen seine Schwerpunkte einerseits auf dem Arbeitsrecht und andererseits auf dem Verkehrsrecht. Auf diesen Gebieten hat er überdurchschnittliche Erfahrung und Kenntnisse erworben und bildet sich im Rahmen seiner Fachanwaltschaft weiterhin ständig fort. Das Spezialgebiet der Privatinsolvenz kam mit der Insolvenzrechtsreform im Jahr 2001 hinzu.
Paul Michael Bremer
studierte ebenfalls in Mainz. Zusätzlich erwarb er im Rahmen eines Studienaufenthalts in Frankreich das Diplom des deutsch-französischen Geschäftsverkehrs und absolvierte ein Ergänzungsstudium an der Verwaltungshochschule in Speyer, beides mit Prädikat. Neben seiner Anwaltstätigkeit dozierte er jahrelang an der Fachhochschule Mainz Wirtschaftsprivatrecht und veröffentlichte Lehrbücher über Handelsrecht und das Recht der besonderen Schuldverhältnisse.
Rechtsanwalt Bremer arbeitete schon während seines Studiums bei einer renommierten Mainzer Scheidungsanwältin und hat das Familienrecht zum Schwerpunkt seiner selbständigen Tätigkeit gemacht. Hinzu kamen Fälle aus dem Gebiet des Zivilrechts (Wettbewerbrecht, privates Baurecht, Internetrecht, Handelsrecht, Unternehmenskaufverträge, Inkasso, Nachbarschaftsstreitigkeiten, Immobilienfälle,…) und zunehmend das Mietrecht. Heute arbeitet er ganz überwiegend auf dem Gebiet seiner Fachanwaltschaften.
Seine besondere Fähigkeit liegt in seiner gründlichen Arbeitsweise, die ihn für die Klärung kniffliger Rechtsprobleme und für ausgetüftelte Vertragsentwürfe prädestiniert. Logisch im Aufbau und formvollendet im Auftreten vermag er die Argumente seiner Mandanten überzeugend darzulegen.
Des weiteren in unserem Team:
Astrid Koch
ist keine Rechtsanwältin, sondern ausschließlich als Schuldnerberaterin tätig. Ihre Kenntnisse hat sie durch spezielle Seminare in Verbindung mit der Mitarbeit in unserer Kanzlei erworben. Sie begegnet ihren Mandanten in deren oft schwierigen Situation mit dem nötigen Einfühlungsvermögen, ohne den Blick für das eigentliche Problem, nämlich die Schuldenbereinigung, zu verlieren.
Uwe Schäfer
Herr Schäfer hat nach dem erfolgreichen Abschluß des Studiums der Volkswirtschaftslehre eine Ausbildung zum Steuerfachwirt in der Steuerakademie Frankfurt und die Prüfung bei der Steuerberaterkammer erfolgreich absolviert. Er arbeitet in seinem Bereich seit 1996 hauptberuflich als Steuerfachwirt für verschiedene Steuerberater und Rechtsanwälte.
Simone Mustermann
ist als Rechtsanwaltsfachangestellte zuständig für Telefonzentrale, Terminvergabe, Mahnwesen, Zwangsvollstreckung, Ablage, Buchhaltung ….. und somit erste Ansprechpartnerin für unsere Mandantschaft. Außerdem arbeitet sie dem Schuldnerberatungsressort in erheblichem Maße zu.
Letizia Favilla
unterstützt als Büroangestellte tatkräftig das Sekretariat, arbeitet dem Fachpersonal zu und hält damit dem restlichen Team den Rücken frei.
Kontakt.
RA Schäfer: anwaltalexschaefer@gmx.de
RA Bremer: anwalt-bremer@gmx.de
Sie erreichen uns über sämtliche Kontaktadressen und Telefonnummern.
Kanzlei Mainz
Leichhofstr. 1
55116 Mainz
Telefon: 06131 - 62 79 380
Fax: 06131 - 62 79 381
Die Kanzlei Mainz befindet sich an der ersten Adresse der Mainzer Altstadt, dem altehrwürdigen "Haus zum Spiegel". Sie finden uns am Anfang der Augustinerstraße in der Altstadt, in ca. 80 Meter Luftlinie zum Dom. Zu erreichen sind wir mit dem Bus (Haltestelle gegenüber Polizeirevier Weißliliengasse) oder mit dem Auto (Parkhaus Karstadt - früher Hertie). Von der Haltsstelle bzw. dem Parkhaus aus geht es ca. 100 Meter - über den Bischofsplatz - durch die Heiliggrabgasse in Richtung Augustinerstraße. Das repräsentative Fachwerkhaus links am Ende der Heiliggrabgasse ist das Weinhaus "Zum Spiegel", an dessen Seite sich auch der Eingang zur Kanzlei befindet. Unsere Räumlichkeiten liegen im ersten Obergeschoß.
Zweigstelle Rümmelsheim
Waldlaubersheimer Str. 11
55452 Rümmelsheim
Telefon: 06131 - 62 79 380
Fax: 06131 - 62 79 381
Unsere Zweigstelle in Rümmelsheim ist direkt über die A61 zu erreichen. Ausfahrt 48, Dorsheim nehmen, K42 folgen, K41 und Burg-Layer-Straße bis Waldlaubersheimer Str. 11 in Rümmelsheim nehmen.
Preise.
Guter Rat ist nicht teuer
Anwaltsgebühren sind gesetzlich festgelegt und richten sich nach zwei Maßstäben: Der Größe der im Streit stehenden Summe und der Schwierigkeit des Falles. Für eine Erstberatung werden höchstens 190 € + MWSt fällig. In Prozessen gilt grundsätzlich (Ausnahme Arbeitsrecht), daß derjenige die entstandenen Kosten erstatten muß, der im Unrecht ist. Wer eine Rechtschutzversicherung besitzt, ist gut dran, sofern diese die Kosten auch übernimmt. Denn dann entfällt das Kostenrisiko, welches oft höher ist als der eigentliche Streitgegenstand. Wer finanziell weniger stark auf der Brust ist, dem greift Vater Staat unter bestimmten Voraussetzungen unter die Arme. Wir informieren Sie gerne über das genaue Kostenrisiko Ihrer Rechtsverfolgung und über die Möglichkeiten von Finanzierungshilfen bis hin zur Komplettfinanzierung.
Rechtsinfo.
Rechnung, Mahnung, Inkasso
Der Schrank ist ausgeliefert, der Haus verputzt, die Rechnung rausgeschickt, und vier Wochen gehen ins Land, ohne daß die Rechnung bezahlt wird. Es wird eine Mahnung verschickt, ohne Reaktion. Eine zweite Mahnung wird verschickt, wieder ohne Reaktion. Der Unternehmer bemüht einen Rechtsanwalt oder ein Inkassobüro und dann zahlt der Kunde die Rechnung. Die Anwaltsgebühren zahlt er hingegen nicht, weil er angeblich vor diesem Anwaltsschreiben nichts, insbesondere keine Rechnung, erhalten hat. Resultat: viel Zeit vergeht und der Unternehmer muß seine Anwaltskosten selbst zahlen, was seine Einkünfte schmälert. Der korrekte Anwalt wird selbstverständlich, den Handwerker bei dessen Hereinreichung der Rechnung fragen, ob die Leistung nachweislich erbracht wurde, und somit die Forderung besteht. Und ob die Rechnung nachweislich übergeben wurde, denn der Rechnungsbetrag muß zuerst fällig werden. Am besten ist natürlich die Aushändigung der Rechnung direkt bei Lieferung bzw. Abnahme, wobei man sich den Empfang von Waren und Rechnung bestätigen lassen muß, um den Zugang zu beweisen. Wurde die Rechnung verschickt und wird sie nicht binnen des eingeräumten Zahlungsziels bezahlt, so sollte die Rechnung nochmals per Einwurfeinschreiben verschickt werden, damit man später den Verzug des Kunden nachweisen kann, falls dieser den Zugang der Rechnung bestreitet.
Die Rechnung sollte den Hinweis enthalten, daß der Kunde mit der Leistung in Verzug kommt, falls er nicht binnen 30 Tagen ab Zugang der Rechnung zahlt. Ist dieser Hinweis enthalten, so tritt auch bei Verbrauchern nach 30 Tagen automatisch Verzug ein, so daß Verzugszinsen und Rechtsverfolgungskosten erstattet verlangt werden können. Man braucht dann nur noch die Frist abwarten. Verzug tritt aber auch ein durch eine Mahnung nach Fälligkeit. Man muß also nicht unbedingt 30 Tage warten.
Sollte der Kunde dann trotz Verzug nicht gezahlt haben, so kann man die Angelegenheit dem Anwalt übergeben, wobei der Kunde zur Übernahme von dessen Kosten verpflichtet ist. Der Anwalt wird dann unter Setzung einer kurzen Frist und unter Beifügung der Kostennote nochmals zur Zahlung auffordern, und dann nach Rücksprache mit dem Unternehmer das gerichtliche Mahnverfahren und danach die Zwangsvollstreckung betreiben. Gerade bei erheblichen Beträgen können auch die Beitreibungskosten erheblich sein. Deshalb sollte man als Unternehmer unbedingt darauf achten, daß der Kunde im Verzug ist. Für die Bearbeitung werden benötigt Kopien von Bestellung oder Auftrag, Empfangsquittung oder Abnahmeprotokoll, Rechnung, und ggf. Mahnung, soweit vorhanden.
Schäfer & Bremer treiben Ihre Außenstände umgehend und routiniert bei.
Kfz-Unfallschaden – Was tun und was nicht?
Für eine schnelle Abwicklung können Sie Ihre Daten direkt eingeben.
Die Regulierung von Verkehrsunfällen gehört zwar eigentlich zum täglichen Brot des Anwalts. Dennoch ist gerade bei seltenen Konstellationen und exotischen Schadenspositionen der Spezialist gefragt. So dürfte ein Allgemeinanwalt mit den Fragen zum Quotenvorrecht, dem Haushaltsführungschaden, sowie sämtlichen seltener vorkommenden Schadenspositionen und den Einzelheiten zur Haftungsverteilung überfordert sein. Die Versicherungswirtschaft bedient sich Spezialisten, die den lieben langen Tag nicht anderes machen als Verkehrsunfälle zu regulieren ist. Im Wege der Waffengleichheit ist da ein Fachmann auf der eigenen Seite kein Fehler, will man nicht samt Anwalt untergebuttert werden.
Im Wesentlichen stellen sich zwei Fragen:
Wer haftet für den eingetretenen Schaden des jeweils anderen und ggf. zu welcher Quote
Wie hoch ist der zu ersetzende Schaden
Für den Standardfall der alleinigen Haftung eines Verkehrsteilnehmers, z.B. bei Beschädigung eines ordnungsgemäß geparkten Fahrzeugs oder bei einem Auffahrunfall ist die erste Frage schnell beantwortet. Dennoch sollte sich der Geschädigte nicht zu früh freuen. Die Masse der denkbaren Fehler ist enorm. Deshalb hier eine Auswahl der gängigsten Fehler
- Läßt man den Schaden beseitigen, bevor dieser richtig festgestellt wurde, so kann man die Beschädigung später möglicherweise nicht mehr beweisen.
- Beauftragt man einen Sachverständigen, obwohl es sich nur um einen relativ geringen Schaden handelt, so hat man die Sachverständigenkosten möglicherweise selbst zu tragen.
- Nimmt man sich einen Mietwagen, obwohl man momentan gar keinen Wagen benötigt, so bleibt er auch auf den Mietwagenkosten sitzen.
- Nimmt man nicht den Mietwagen eine Klasse kleiner, so bleibt man möglicherweise auf einem Teil der Kosten wegen ersparten Eigenaufwendungen, die man sich als Vorteil auf den eigenen Schaden anrechnen lassen muß, sitzen.
- Versäumt man es rechtzeitig zum Arzt zu gehen, so läßt sich eventuell nicht mehr nachweisen, daß eine Verletzung durch den Unfall verursacht wurde.
- Hat man es -aus welchen Überlegungen auch immer- versäumt sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen zu lassen, obwohl die Voraussetzungen hierfür vorlagen, so schmälert das den möglichen Schmerzensgeldanspruch.
- Kennt man die Regeln nicht, so läßt man möglicherweise seinen heiß und innig geliebten Wagen im Falle des wirtschaftlichen Totalschadens verschrotten, obwohl man die Kosten einer fachgerechten Reparatur bezahlt bekommen hätte.
- Kennt man die Regeln nicht, so läßt man seinen Wagen möglicherweise trotz wirtschaftlichen Totalschadens reparieren und bleibt dann auf einem erheblichen Teil der Reparaturkosten sitzen.
- Glaubt man den manchmal falschen Angaben der gegnerischen Haftpflichtversicherung, so läßt man sich häufig den Mehrwertsteueranteil abziehen, obwohl bei Totalschäden an alten Autos der Abzug ganz unzulässig und bei normalen Gebrauchten nur ein Abzug im Umfang der Differenzmehrwertsteuer zulässig ist.
- Sie kennen die Regeln der Mehrwertsteuererstattung nicht, und kaufen vermeintlich billiger von einem Privatmann, mit der Folge, daß die Mehrwertsteuer nicht erstattet wird, obwohl bei dem selben Kauf von einem Händler die Mehrwertsteuer, soweit sie angefallen ist, erstattet wird.
- Sie vergessen die Schadenspauschale in Ansatz zu bringen.
- Mangels Kenntnis der einschlägigen Tabellen berechnen Sie die pauschalierte Nutzungsausfallentschädigung falsch oder gar nicht.
Und, und, und, ..........
Dasselbe gilt übrigens auch bei der Haftungsfrage:
- Man kennt die Quotenregelungen nicht und findet sich daher damit ab, alleine am Unfall schuld zu sein, obwohl man durchaus einen Teil seines Schadens ersetzt verlangen könnte.
- Man versäumt es den Hochstufungsschaden bei der eigenen Kaskoversicherung geltend zu machen, wenn der Gegner die Regulierung verzögert hatte.
- Man nimmt die eigene Kaskoversicherung vorzeitig in Anspruch.
...................................
Sofortmaßnahmen am Unfallort:
Entweder die Polizei rufen oder selbst ein ausführliches Unfallprotokoll schreiben und vom Unfallgegner unterschreiben lassen. Das Protokoll sollte enthalten, Ort, Zeit, Wer wie gefahren ist, welches Fahrzeug mit welcher Ecke gegen welches Teil des anderen Fahrzeugs gestoßen ist, Personalien (Führerschein oder Ausweis zeigen lassen) und Versicherungsdaten des Unfallgegners aufschreiben, amtliches Kennzeichen aufschreiben, Wetterlage, Sichtverhältnisse, Bremsspuren, Abstand zur Mittellinie oder zum Randstein, wo es darauf ankommt, Die Namen und Anschriften von Zeugen festhalten.
Die Anzahl an möglichen Fehlern, und die Gefahr hier Geld zu verschenken oder schlimmer noch einen Teil seines Schadens nicht ersetzt zu erhalten, ist nicht zu unterschätzen. Deshalb ist anwaltlicher Rat zu empfehlen. Sogar im Falle der Unfallflucht oder von fehlendem Versicherungsschutz weiß der Anwalt, aus welcher Quelle der Schaden ersetzt werden kann. Die Praxis zeigt, daß es Nachteile bei der Regulierung insbesondere dort gibt, wo die Geschädigten zunächst selbst versucht haben, den Unfall zu regulieren. Die dann geschaffenen Fakten (Beweise vernichtet, Beweise nicht gesichert, unnötige Kosten ausgelöst usw.) lassen sich dann häufig kaum noch ausgleichen.
Die Anwaltskosten stellen übrigens einen Teil des vom Unfallverursacher zu ersetzenden Schadens dar, sind also vom alleinhaftenden Unfallgegner und seiner Haftpflichtversicherung zu erstatten. Dieser Service ist also für reine Unfallopfer in aller Regel gratis. Ansonsten kann ggf. eine Rechtsschutzversicherung oder für weniger gut Betuchte die Staatskasse einspringen.
Insolvenz und Restschuldbefreiung – für Unternehmer und Verbraucher
Seit dem Erlass der Insolvenzordnung ist das sogenannte Verbraucherinsolvenzverfahren (umfangssprachlich auch Privatinsolvenz) recht bekannt geworden. Die Zahl der Antragstellungen ist seit Einführung der Verfahrenskostenstundung im Jahr 2001 praktisch konstant hoch, was angesichts der Millionen überschuldeter Haushalte nicht verwunderlich ist. Das Restschuldbefreiungsverfahren ist oft der einzige Weg überhaupt jemals von seinen Schulden herunterzukommen. Bei vielen Schuldnern reicht der Betrag, der für die Gläubiger zur Verfügung steht, allenfalls um die Zinsen zu bezahlen, ohne dass die eigentlichen Schulden überhaupt getilgt werden. Der Gesetzgeber hat deshalb den Schuldnern eine Perspektive eröffnet, indem einem redlichen Schuldner nach Durchführung des Insolvenzverfahrens und einer sogenannten Wohlverhaltensphase von neuerdings 3 Jahren ab Einreichung des Insolvenzantrages die Befreiung von „normalen“ Schulden in Aussicht gestellt wird. Nicht getilgt werden nämlich solche Forderungen, die auf einer Verurteilung zu einem Bußgeld oder einer Geldstrafe, vorsätzlichen Unterhaltsschulden, Steuerhinterziehung oder auf einer vorsätzlichen Schädigung des Schuldners beruhen.
Das „Wohlverhalten“ beinhaltet insbesondere, dass keine zumutbare Arbeit abgelehnt wird, ausreichende Bewerbungsbemühungen an den Tag gelegt werden und kein Vermögen verschleiert oder verschleudert wird. Vom Schuldner wird erwartet, dass er im Rahmen des Zumutbaren seine Schulden abträgt. Dazu muss er den pfändbaren Teil seines Einkommens an den sogenannten Treuhänder abtreten, der es zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet und den Rest unter die Gläubiger verteilt. Dennoch ist das Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiungsverfahren für den Normalverdiener mit Familie, der über kein nennenswertes Vermögen verfügt, z.B. eigenes Wohnhaus, eine feine Sache. Da im Normalfall nichts zu versilbern ist, behält er sein Vermögen, und vom Einkommen ist wegen der hohen Pfändungsfreibeträge (für eine alleinstende Person mindestens rund 1340 €) oft nichts pfändbar. Gerade in solchen Fällen bringt das Insolvenzverfahren praktisch keine Nachteile mit sich. Ganz im Gegenteil werden mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens sämtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unzulässig. Mit Besuchen des Gerichtsvollziehers oder Kontenpfändungen ist dann Schluss.
Wenig bekannt ist, dass auch einem Selbständigen der Weg ins Restschuldbefreiungsverfahren offensteht, und er seine Selbstständigkeit grundsätzlich fortsetzen kann. Für ihn schließt sich dieses Verfahren an das Regelinsolvenzverfahren an.
Während Unternehmern und ehemaligen Unternehmern mit 20 und mehr Gläubigern nur das Regelinsolvenzverfahren zur Verfügung steht, ist von Nichtselbstständigen und ehemaligen Unternehmern mit weniger als 20 Arbeitnehmern und keinen Schulden aus Arbeitsverhältnissen zwingend das Verbraucherinsolvenzverfahren mit vorausgehendem außergerichtlichem Schuldenbereinigungsversuch zu wählen.
Damit mit das Ganze finanzierbar wird, hat der Gesetzgeber die Verfahrenskostenstundung eingeführt. Solange bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen (es gelten hier die Regeln für die Gewährung von Prozesskostenhilfe, das ehemalige Armenrecht) nicht überschritten werden, werden Gerichtskosten und Kosten des Insolvenzverwalters gestundet oder Ratenzahlung bewilligt. Die Kosten werden dann –wie schon erwähnt- aus etwaigen Zahlungen vorab beglichen, bevor etwas an die Gläubiger verteilt wird. Nach Ablauf der jetzt nur noch 3-jährigen Wohlverhaltensphase haftet der Schuldner mit bis zu weiteren 48 Monatsraten für diese Kosten. Sofern er die besagten Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschreitet, werden die Kosten nach Ablauf dieser 4 Jahre ebenfalls erlassen.
Zu den Neuerungen der letzten Insolvenzrechtsreform gehört neben der weiteren Abkürzung des Gesamtverfahrens auf 3 Jahre, eine geringfügige Verlängerung der Sperrfrist für ein zweites Restschuldbefreiungsverfahren nach bereits früher erteilter Restschuldbefreiung.
Dem Verbraucherinsolvenzverfahren muss zwingend ein sogenannter außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch vorausgehen. Hierbei muss mit den Gläubigern eine Einigung angestrebt werden. Diese kann in Ratenzahlung, Stundung oder teilweisem oder völligem Erlass der Forderung bestehen. Dieser Einigungsversuch muss von einer qualifizierten Stelle durchgeführt und bestätigt werden, wobei die Schuldnerberatungsstellen und die Rechtsanwälte zu nennen sind. Letztere haben den Vorzug, dass hier nicht die langen Wartezeiten in Kauf genommen werden müssen, sondern der außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuch regelmäßig binnen weniger Tage unternommen wird. Damit kann der Insolvenzantrag wesentlich früher eingereicht werden, so dass auch die Restschuldbefreiung wesentlich früher eintreten kann.
Die Anwaltskosten für den außergerichtlichen Einigungsversuch sind grds. vom Schuldner selbst zu tragen, werden aber bei „armen“ Schuldnern im Wege der Beratungshilfe von der Justizkasse übernommen. In diesem Fall ist der Service für den Schuldner um sonst. Aber auch sonst können sich die Anwaltskosten schnell auszahlen, da die Gläubiger angesichts drohender Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren oft zu erheblichen Zugeständnissen bereit sind, so dass die Anwaltskosten an anderer Stelle schnell wieder eingespart werden können. Dies hängt jedoch vom Einzelfall ab.
Aus diesem Grunde kann auch für einen Unternehmer die Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs, der für ihn nicht zwingend vorgeschrieben ist, sinnvoll sein. Hier lassen sich manchmal angesichts der Situation gute Ergebnisse erzielen. Der Gläubiger erreicht nämlich im Falle einer Einigung seine wirtschaftliche Beweglichkeit wieder, und der Gläubiger erhält regelmäßig eine höhere Quote seiner Forderung, als er sie im Falle der Durchführung des Insolvenzverfahrens erzielen würde.
Für den Gläubiger ist die Restschuldbefreiung äußerst misslich, weil er damit im Regelfall seine noch offene Restforderung endgültig verliert. Er kann jedoch die Befreiung vereiteln, in dem er dem Schuldner die Unredlichkeit nachweist. Er sollte also nicht voreilig aufgeben.
Die Durchführung von außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren und die Einleitung von Insolvenzverfahren zählt zu den Tätigkeitsschwerpunkten unserer Kanzlei.
Zum Service gehören selbst verständlich die Ausstellung von P-Kontobescheinigungen", sowie die Berechnung des korrekten unpfändbaren Lohns, und die Beratung und Vertretung im Zusammenhang mit schuldnertypischen Straftaten wie Bankrott, Insolvenzverschleppung, Eingehungsbetrug, Unterschlagung von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266 a StGB, usw.
Fragen zum Ende des Arbeitsverhältnisses – Arbeitnehmer
Das Arbeitsverhältnis ist beendet, durch Kündigung oder aufgrund einer Befristung. Die erste Frage ist: ist es wirklich beendet? Oft ist die Kündigung unwirksam, so daß das Arbeitsverhältnis und auch der Gehaltsanspruch fortbestehen, wenn man als Arbeitnehmer ein paar Dinge beherzigt.
Am wichtigsten ist zu wissen, daß spätestens nach drei Wochen ab Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage eingereicht sein muß, andernfalls ist die Kündigung rechtlich wirksam. Dasselbe gilt, wenn man die Fortsetzung eines befristeten Arbeitsverhältnisses erreichen will. Eine Abfindung oder der Erhalt des Arbeitsplatzes lassen sich also nur durch eine rechtzeitige Klage sicherstellen.
Unabhängig vom Bestand des Arbeitsverhältnisses bestehen oft noch Ansprüche auf Restlohn, Urlaubsabgeltung, Überstundenvergütung, Weihnachtsgeld. Auch hier sollte man nicht zu lange warten, denn manchmal findet sich im Arbeitsvertrag oder im einschlägigen Tarifvertrag eine Ausschlußfrist, wonach die Ansprüche verfallen, die nicht binnen einer bestimmten Frist geltend gemacht oder eingeklagt sind. Vielen Arbeitnehmern ist nicht klar, wonach sich ihre Rechte richten. Teilweise gelten Tarifverträge, von denen man nichts weiß, die aber trotzdem Ansprüche gewähren. Dies kann aufgrund einer sogenannten Allgemeinverbindlichkeit, Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, Verweisung im Arbeitsvertrag oder betrieblicher Übung der Fall sein. Wer Zweifel daran hat, ob er alles bekommt, was ihm zusteht, sollte sich informieren.
Zum Ende des Arbeitsverhältnisses erhält der Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis. Steht in einem solchen Zeugnis, daß der Arbeitnehmer stets sein Bestes gab, daß er bei seinen Kollegen beliebt und gesellig war, so ist dies vernichtend. Sogar die Formulierung, daß man mit dem Arbeitnehmer zufrieden war, ist eine unterdurchschnittliche und damit schlechte Bewertung. Da bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz die Referenzen eine bedeutende Rolle spielen, sollte man dem Zeugnisinhalt die Bedeutung beimessen, die er verdient. Dabei ist immer zu berücksichtigen, daß der potentielle künftige Arbeitgeber dem bisherigen Arbeitgeber näher steht als dem Bewerber. Er wird also immer dazu tendieren sich dessen Bewertung zu eigen zu machen.
Wenig bekannt ist, daß auch Teilzeit- und Aushilfskräfte, abgesehen von den sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten, normale Arbeitsverträge haben mit Ansprüchen auf bezahlten Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und insbesondere Kündigungsschutz. Weitergehende Sonderrechte bestehen bei Auszubildenden, Schwangeren, Schwerbehinderten, Betriebsratsmitgliedern.
Besondere Vorsicht ist geboten beim Abschluß eines Aufhebungsvertrages. Mit dem im Regelfall unwiderruflichen Verlust des Arbeitsplatzes einher geht der Verlust des Arbeitslosengeldes für die Zeit von regelmäßig 12 Wochen. Man sollte sich also nie, auch nicht durch Drohungen oder falsche Versprechungen zur Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages drängen lassen. Weder Drohungen noch Versprechungen lassen sich später beweisen.
Das Arbeitsrecht gehört zu den Tätigkeitsschwerpunkten von Rechtsanwalt Schäfer.
Fragen zum Ende des Arbeitsverhältnisses – Arbeitgeber
Will man sich als Arbeitgeber von einem Arbeitnehmer trennen, ohne das Risiko eingehen zu wollen, womöglich monatelang Gehalt oder aber eine saftige Abfindung zahlen zu müssen, so sollte man zunächst prüfen, ob diese Kündigung auch hieb- und stichfest ist. Will man aus wichtigem Grund fristlos kündigen, so gilt eine Ausschlußfrist, die man nicht versäumen darf, da sonst auf diesen Grund die Kündigung nicht mehr gestützt werden darf.
Eine voreilige Kündigung hingegen kann den Gehaltsanspruch des Arbeitnehmers fortbestehen lassen, wenn sich dieser richtig verhält.
Die Berechtigung zur Kündigung wirft im wesentlichen folgende Fragen auf:
- Reicht ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers zur fristlosen Kündigung?
- Brauche ich in meiner Situation überhaupt einen Grund für eine ordentliche Kündigung?
- Liegen die Voraussetzungen für eine betriebsbedingte Kündigung vor, und falls ja welchem von mehreren in Betracht kommenden Arbeitnehmern muß ich vor den anderen Arbeitnehmern kündigen?
- Ist es sinnvoll, den Arbeitnehmer nach der Kündigung doch unter Vorbehalt weiterzubeschäftigen?
- Wie verhalte ich mich bei besonderem Kündigungsschutz (Schwerbehinderte, Schwangere, Azubis, Betriebsräte)
Besondere Beachtung ist der Wahrung der Kündigungsfrist, der Art der Versendung (Bote, einfacher Brief oder per Einschreiben?) und dem Inhalt des Kündigungsschreibens zu schenken.
Besondere Komplikationen können sich ergeben beim Vorhandensein eines Betriebsrats. Dieser ist z.B. bei der Entlassung eines Arbeitnehmers anzuhören. Die Anhörung des Betriebsrates biete jedoch ebenfalls zahlreiche Fehlerquellen. Jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer einen cleveren Anwalt hat, können solche Fehler sehr kostspielig werden.
Der Arbeitgeber muß im Falle der Kündigung den Arbeitnehmer auch auf die Meldepflicht beim Arbeitsamt hinweisen, will er sich nicht regresspflichtig machen.
Für den Arbeitgeber stellt sich häufig das Problem, daß der Arbeitgeber aus dem Unternehmen ausscheidet, bevor ein Arbeitgeberdarlehen oder ein Gehaltsvorschuß zurückgezahlt ist. Hier stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber einfach verrechnen kann, oder wie er sonst an sein Geld kommt. Eine fachliche Beratung bewahrt vor bösen und vor allen Dingen kostspieligen Überraschungen.
Das Arbeitsrecht gehört zu den Tätigkeitsschwerpunkten von Rechtsanwalt Schäfer.
© 2021 . Schäfer&Bremer
Impressum.
Rechtsanwälte Alexander Schäfer und Paul Bremer
Leichhofstr. 1, 55116 Mainz, Deutschland
Tel.: 06131.6279380
Fax: 06131.6279381
E-Mail: kanzleipost@gmx.de
Website: www.schaefer-bremer.de
Zulassungen
Alle Kanzleianwälte haben ihre Rechtsanwaltszulassung in Deutschland erhalten.
Kammerzugehörigkeit
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk Koblenz
www.rakko.de
Unser Berufs-, Standes- und Honorarrecht
Bundesrechtsanwaltskammer: Berufsrecht und Rechtsprechung
www.brak.de
USt-IdNr.
26/226/2905/5
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Urheberrecht
Die auf unseren Webseiten veröffentlichten Inhalte und deren technische Herstellung und Bereitstellung unterliegen dem deutschen Urheber- und Leistungsschutzrecht und weiteren Gesetzen zum Schutz geistigen Eigentums.
Soweit dieser gesetzliche Rahmen keine zustimmungsfreie Verwertung dieser Inhalte und Techniken vorsieht, erfordert jede Art von deren Verwertung unsere ausdrückliche Erlaubnis.
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Datenschutzerklärung
Der Schutz Ihrer Daten wird von uns ausdrücklich respektiert und die Einhaltung der diesbezüglichen gesetzlichen Vorschriften sichergestellt. Wir informieren Sie daher gerne über unsere Datenerhebung, -speicherung und –verwendung sowie über Ihre Rechte.
Gültigkeitsbereich
Diese Erklärungen gelten nur für unsere Webseiten, nicht aber für Seiten anderer Anbieter, zu denen Sie auf unseren Seiten Links finden.
Umgang mit Zugriffsdaten
Beim Besuch einer Webseite im Internet versendet ihr Browser grundsätzlich Informationen an die angesteuerte Webseite, insbesondere über Browsertyp und -version, über das verwendete Betriebssystem, die sogenannte Referrer-URL, die IP-Adresse, den Dateinamen, den Zugriffsstatus, die übertragene Datenmenge, das Datum und die Uhrzeit der Serveranfrage. Die Übermittlung solcher Informationen, insbesondere der vollständigen IP-Adresse kann systembedingt nicht unterbunden werden, ansonsten wäre die Kommunikation zwischen dem Browser und unserer Webseite nicht möglich. Diese Daten werden von uns aber nur vorübergehend und anonymisiert gespeichert und werden weder einer Person noch irgendeiner Datenquelle zugeordnet. Die Daten dienen der rein statistischen Auswertung, um unser Internetangebot an die Anforderungen der Nutzer besser anpassen und die Funktionalität und Sicherheit unseres Angebotes optimieren zu können. Darüber hinaus werden die Daten nur verwendet beim Vorliegen konkreter Anhaltspunkte zur Aufklärung eines berechtigten Verdachtes einer etwaigen rechtswidrigen Nutzung unserer Seiten. Es findet im übrigen keine Weitergabe an Dritte statt.
Cookies
Als Cookie werden Informationen bezeichnet, die ein Webserver zu einem Browser senden kann und die dieser bei Zugriffen des Browsers auf den Webserver wieder aufruft. Beispielsweise kann ein Webserver aus Gründen der Benutzerfreundlichkeit auf dem Rechner des Nutzers Einstellungen abspeichern, die beim nächsten Besuch dieser Internetseite automatisch wiederhergestellt werden. Von unseren Internetseiten werden ausschließlich aus Gründen einer solchen Erleichterung der Nutzung unseres Internetangebotes und auch nur punktuell Cookies verwendet. Selbstverständlich läßt sich unser Internetangebot auch ohne die Übernahme von Cookies verwenden – daraus ergeben sich allerdings eventuell technisch bedingte Funktionseinschränkungen. Das Speichern von Cookies können Sie selbst an Ihrem Browser deaktivieren, und Sie können bereits gespeicherte Cookies löschen. Die meisten Browser sind dahingehend eingestellt, daß sie Cookies automatisch akzeptieren. Die Anleitung zur Änderung dieser Einstellung und zur Löschung von Cookies finden Sie regelmäßig im Hilfemenü Ihres Browsers. Solange Ihr Browser den Gebrauch von Cookies zuläßt, gehen wir von Ihrem Einverständnis dazu aus.
Behandlung personenbezogener Daten
Weitergehende personenbezogene Daten (beispielsweise Name, Anschrift oder Email-Adressen) werden an uns nur übermittelt, wenn Sie diese Daten z. B. im Rahmen einer Registrierung, durch das Ausfüllen von Formularen oder das Versenden von Emails selbst zur Verfügung stellen. Solche Daten werden ausschließlich zur Beantwortung Ihrer Anfragen, zur Abwicklung Ihrer Verträge und Aufträge sowie zu Zwecken der technischen Verwaltung der Webseite verwendet. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies für eine Vertrags- bzw. Auftragsabwicklung notwendig wäre. Personenbezogene Daten werden ansonsten ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben. Eine etwaige Zustimmung könnte auch jederzeit von Ihnen widerrufen werden.
Wir speichern diese personenbezogenen Daten nur solange, wie es nötig ist, um etwaige Vertragsverhältnisse oder Anfragen zu erledigen, sofern keine anderslautenden gesetzlichen Verpflichtungen bestehen wie zum Beispiel handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungsfristen
Auskunfts- und Löschungsrechte
Sie können bei uns eine Auskunft bezüglich der über Sie bei uns gespeicherten personenbezogenen Daten, den Zweck der Speicherung und die Herkunft der Daten anfordern. Es besteht zudem ein Recht auf Berichtigung, Sperrung und Löschung der personenbezogenen Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Ihr etwaiges Auskunfts-, Löschungs- oder Änderungsbegehren können Sie über die auf der Webseite genannten Kontaktdaten an uns mitteilen.
Datenschutz auf verlinkten Seiten
Unsere Webseiten enthalten Links zu Internetangeboten anderer Anbieter. Wir haben keinen Einfluß darauf, inwieweit diese Anbieter die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen einhalten. Sie sollten sich daher über die Datenschutzerklärungen verlinkter Seiten dort gesondert unterrichten.
Verwendung unserer Daten
Der Nutzung der auf unseren Seiten – vor allem im Impressum - veröffentlichten Kontaktdaten durch Dritte zur gewerblichen Nutzung, insbesondere zur Übersendung von nicht ausdrücklich angeforderter Werbung, von Informationsmaterialien und von Werbeemails oder Spammails, wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Wir behalten uns ausdrücklich rechtliche Schritte im Falle solcher unverlangter Zusendungen vor.
Allgemeiner Hinweis zur Sicherheit im Internet
Vorsorglich weisen darauf hin, daß die Datenübertragung im Internet (z.B. bei der Kommunikation mittels Email) Sicherheitslücken aufweisen kann. Ein lückenloser Schutz der Daten vor dem Zugriff durch Dritte ist nicht möglich.
Berufshaftpflichtversicherung
Eine Berufshaftpflichtversicherung für die Tätigkeit in allen Mitgliedsländern der Europäischen Union besteht für alle Rechtsanwälte bei der Gothaer Allgemeine Versicherung AG, Gothaer Allee 1, 50969 Köln.
§ Datenschutzerklärung
(Beachten Sie die Aufklärung über Ihre Rechte am Ende des Textes!)
I. Name und Anschrift des Verantwortlichen für die Datenschutzerklärung und den Datenschutz
Der Verantwortliche im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung und anderer nationaler Datenschutzgesetze der Mitgliedsstaaten sowie sonstiger datenschutzrechtlicher Bestimmungen ist:
Rechtsanwälte Alexander Schäfer und Paul Bremer
Leichhofstr. 1, 55116 Mainz, Deutschland
Tel.: 06131.6279380
Fax: 06131.6279381
E-Mail: kanzleipost@gmx.de
Website: www.schaefer-bremer.de
II. Allgemeines zur Datenverarbeitung auf unserem Internetauftritt „schaefer-bremer.de“
Gegenstand der Datenverarbeitung sind anonyme aber auch Ihre personenbezogenen Daten. Personenbezogene Daten sind alle Daten, die auf Sie persönlich beziehbar sind, z. B. Name, Adresse, E-Mail-Adressen, Nutzerverhalten. Wir unterrichten Sie hiermit und im Folgenden über die Erhebung personenbezogener Daten bei Nutzung unserer Website.
a) Zweck und Umfang der Verarbeitung personenbezogener Daten
Die Nutzung unserer Website ist in der Regel ohne Angabe personenbezogener Daten möglich. Soweit auf unseren Seiten personenbezogene Daten erhoben werden, erfolgt dies, soweit möglich, stets auf freiwilliger Basis.Wir verarbeiten personenbezogene Daten unserer Nutzer grundsätzlich nur, soweit dies zur Bereitstellung einer funktionsfähigen Website sowie unserer Inhalte und Leistungen erforderlich ist. Die Verarbeitung personenbezogener Daten unserer Nutzer erfolgt regelmäßig nur nach Einwilligung des Nutzers. Eine Ausnahme gilt in solchen Fällen, in denen eine vorherige Einholung einer Einwilligung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist und die Verarbeitung der Daten durch gesetzliche Vorschriften gestattet ist.
b) Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten
Soweit wir für Verarbeitungsvorgänge personenbezogener Daten eine Einwilligung der betroffenen Person einholen, dient Art. 6 Abs. 1 lit. a EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) als Rechtsgrundlage.Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die zur Erfüllung eines Vertrages, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist, erforderlich ist, dient Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO als Rechtsgrundlage. Dies gilt auch für Verarbeitungsvorgänge, die zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich sind.Soweit eine Verarbeitung personenbezogener Daten zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der unser Unternehmen unterliegt, dient Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO als Rechtsgrundlage.Für den Fall, dass lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person eine Verarbeitung personenbezogener Daten erforderlich machen, dient Art. 6 Abs. 1 lit. d DSGVO als Rechtsgrundlage.Ist die Verarbeitung zur Wahrung eines berechtigten Interesses unseres Unternehmens oder eines Dritten erforderlich und überwiegen die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten des Betroffenen das erstgenannte Interesse nicht, so dient Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.
c) Zweck der Datenverarbeitung
Unser berechtigtes Interesse folgt aus oben aufgelisteten Zwecken zur Datenerhebung. In keinem Fall verwenden wir die erhobenen Daten zu dem Zweck, Rückschlüsse auf Ihre Person zu ziehen.
d) Datenlöschung und Speicherdauer
Die personenbezogenen Daten werden gelöscht oder gesperrt, sobald der Zweck der Speicherung entfällt. Eine Speicherung kann darüber hinaus erfolgen, wenn dies durch den europäischen oder nationalen Gesetzgeber in unionsrechtlichen Verordnungen, Gesetzen oder sonstigen Vorschriften, denen der Verantwortliche unterliegt, vorgesehen wurde. Eine Sperrung oder Löschung der Daten erfolgt auch dann, wenn eine durch die genannten Normen vorgeschriebene Speicherfrist abläuft, es sei denn, dass eine Erforderlichkeit zur weiteren Speicherung der Daten für einen Vertragsabschluss oder eine Vertragserfüllung besteht.
III. Erhebung personenbezogener Daten bei Besuch unserer Website „schaefer-bremer.de“ und Erstellung von Logfiles
a) Beschreibung und Umfang der Datenverarbeitung
Bei jedem Aufruf unserer Internetseite erfasst unser System automatisiert Daten und Informationen vom Computersystem des aufrufenden Rechners. Folgende Daten werden hierbei erhoben:
-Informationen über den Browsertyp und die verwendete Version und Sprache
-Betriebssystem und dessen Oberfläche auf Seiten des Nutzers
-Den Internet-Service-Provider des Nutzers
-Die IP-Adresse des Nutzers
-Datum und Uhrzeit des Zugriffs
-Websites, von denen das System des Nutzers auf unsere Internetseite gelangt
-Websites, die vom System des Nutzers über unsere Website aufgerufen werden
-Zeitzonendifferenz zur Greenwich Mean Time (GMT)
-Inhalt der Anforderung (konkrete Seite)
-Zugriffsstatus/HTTP-Statuscode
Logfiles enthalten IP-Adressen oder sonstige Daten, die eine Zuordnung zu einem Nutzer ermöglichen. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn der Link zur Website, von der der Nutzer auf die Internetseite gelangt, oder der Link zur Website, zu der der Nutzer wechselt, personenbezogene Daten enthält.
Diese Daten werden ebenfalls in den Logfiles unseres Systems gespeichert. Eine Speicherung dieser Daten zusammen mit anderen personenbezogenen Daten des Nutzers findet nicht statt.
b) Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung
Rechtsgrundlage für die vorübergehende Speicherung der Daten und der Logfiles ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.
c) Zweck der Datenverarbeitung
Die vorübergehende Speicherung der IP-Adresse durch das System ist notwendig, um eine Auslieferung der Website an den Rechner des Nutzers zu ermöglichen. Hierfür muss die IP-Adresse des Nutzers für die Dauer der Sitzung gespeichert bleiben.
Die Speicherung in Logfiles erfolgt, um die Funktionsfähigkeit der Website sicherzustellen. Zudem dienen uns die Daten zur Optimierung der Website und zur Sicherstellung der Sicherheit unserer informationstechnischen Systeme. Eine Auswertung der Daten zu Marketingzwecken findet in diesem Zusammenhang nicht statt.
In diesen Zwecken liegt auch unser berechtigtes Interesse an der Datenverarbeitung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.
d) Dauer der Speicherung
Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die Erreichung des Zweckes ihrer Erhebung nicht mehr erforderlich sind. Im Falle der Erfassung der Daten zur Bereitstellung der Website ist dies der Fall, wenn die jeweilige Sitzung beendet ist. Im Falle der Speicherung der Daten in Logfiles ist dies nach spätestens sieben Tagen der Fall. Eine darüberhinausgehende Speicherung ist möglich. In diesem Fall werden die IP-Adressen der Nutzer gelöscht oder verfremdet, sodass eine Zuordnung des aufrufenden Clients nicht mehr möglich ist.
e) Widerspruchs- und Beseitigungsmöglichkeit
Die Erfassung der Daten zur Bereitstellung der Website und die Speicherung der Daten in Logfiles ist für den Betrieb der Internetseite zwingend erforderlich. Es besteht folglich seitens des Nutzers keine Widerspruchsmöglichkeit.
IV. Verwendung von Cookies beim Besuch unserer Website „schaefer-bremer.de“
a) Beschreibung und Umfang der Datenverarbeitung
Zusätzlich zu den zuvor genannten Daten werden bei Ihrer Nutzung unserer Website Cookies auf Ihrem Rechner gespeichert. Bei Cookies handelt es sich um kleine Textdateien, die im Internetbrowser bzw. vom Internetbrowser auf dem Computersystem des Nutzers gespeichert werden. Ruft ein Nutzer eine Website auf, so kann ein Cookie auf dem Betriebssystem des Nutzers gespeichert werden. Dieser Cookie enthält eine charakteristische Zeichenfolge, die eine eindeutige Identifizierung des Browsers beim erneuten Aufrufen der Website ermöglicht. Cookies können keine Programme ausführen oder Viren auf Ihren Computer übertragen. Sie dienen dazu, das Internetangebot insgesamt nutzerfreundlicher und effektiver zu gestalten.
Wir setzen Cookies ein, um unsere Website nutzerfreundlicher zu gestalten. Einige Elemente unserer Internetseite erfordern es, dass der aufrufende Browser auch nach einem Seitenwechsel identifiziert werden kann.
In den Cookies werden dabei folgende Daten gespeichert und übermittelt:
- Session-ID, mit welcher sich verschiedene Anfragen Ihres Browsers der gemeinsamen Sitzung zuordnen lassen. Dadurch kann Ihr Rechner wiedererkannt werden, wenn Sie auf unsere Website zurückkehren.
-Spracheinstellungen
-Log-In-Informationen
b) Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung
Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten unter Verwendung von Cookies ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.
c) Zweck der Datenverarbeitung
Der Zweck der Verwendung technisch notwendiger Cookies ist, die Nutzung von Websites für die Nutzer zu vereinfachen. Einige Funktionen unserer Internetseite können ohne den Einsatz von Cookies nicht angeboten werden. Für diese ist es erforderlich, dass der Browser auch nach einem Seitenwechsel wiedererkannt wird.
Für folgende Anwendungen benötigen wir Cookies:
-Wiedererkennung Ihres Browsers-Übernahme von Spracheinstellungen
-Log-In-Informationen
Die durch technisch notwendige Cookies erhobenen Nutzerdaten werden nicht zur Erstellung von Nutzerprofilen verwendet.
d) Dauer der Speicherung, Widerspruchs- und Beseitigungsmöglichkeit
Cookies werden auf dem Rechner des Nutzers gespeichert und von diesem an unsere Seite übermittelt. Daher haben Sie als Nutzer auch die volle Kontrolle über die Verwendung von Cookies. Durch eine Änderung der Einstellungen in Ihrem Internetbrowser können Sie die Übertragung von Cookies deaktivieren oder einschränken. Bereits gespeicherte Cookies können jederzeit gelöscht werden. Dies kann auch automatisiert erfolgen. Werden Cookies für unsere Website deaktiviert, können möglicherweise nicht mehr alle Funktionen der Website vollumfänglich genutzt werden.
V. E-Mail-Kontakt auf unserer Website „schaefer-bremer.de“
a) Beschreibung und Umfang der Datenverarbeitung
Es werden die vom Nutzer in der E-Mail selbst angegebenen personenbezogenen Daten (z. B. Name, Anschrift, Telefonnummer, Anliegen) verarbeitet sowie die vom Nutzer verwendete E-Mailadresse. Diese Daten werden an uns übermittelt und gespeichert.
Es erfolgt in diesem Zusammenhang keine Weitergabe der Daten an Dritte. Die Daten werden ausschließlich für die Verarbeitung der Konversation verwendet.
b) Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten, die im Zuge einer Übersendung einer E-Mail übermittelt werden, ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Zielt der E-Mail-Kontakt auf den Abschluss eines Vertrages ab, so ist zusätzliche Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO.
c) Zweck der Datenverarbeitung
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten aus der E-Mail dient uns allein zur Bearbeitung der Kontaktaufnahme und der Vorbereitung der vom Nutzer gewünschten Beratung oder Vertretung. Hierin liegt auch das erforderliche berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten.
d) Dauer der Speicherung
Die Daten werden gelöscht, sobald sie für die Erreichung des Zweckes ihrer Erhebung nicht mehr erforderlich sind. Dies ist dann der Fall, wenn die jeweilige Konversation mit dem Nutzer beendet ist. Beendet ist die Konversation dann, wenn sich aus den Umständen entnehmen lässt, dass der betroffene Sachverhalt abschließend geklärt ist.
e) Widerspruchs- und Beseitigungsmöglichkeit
Der Nutzer hat jederzeit die Möglichkeit, seine Einwilligung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu widerrufen. Nimmt der Nutzer per E-Mail Kontakt mit uns auf, so kann er der Speicherung seiner personenbezogenen Daten jederzeit widersprechen. In einem solchen Fall kann die Konversation nicht fortgeführt werden.
Alle personenbezogenen Daten, die im Zuge der Kontaktaufnahme gespeichert wurden, werden in diesem Fall gelöscht.
VI. Weitergabe von Daten
Eine Übermittlung Ihrer persönlichen Daten an Dritte zu anderen als den in dieser Datenschutzerklärung und im Folgenden aufgeführten Zwecken findet nicht statt.
Wir geben Ihre persönlichen Daten nur an Dritte weiter, wenn:
-Sie Ihre nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO ausdrückliche Einwilligung dazu erteilt haben,
-die Weitergabe nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO zur Wahrung unserer berechtigten Interessen, insbesondere der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist und kein Grund zur Annahme besteht, dass Sie ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichtweitergabe Ihrer Daten haben,
-für den Fall, dass für die Weitergabe nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO eine gesetzliche Verpflichtung besteht,
-dies gesetzlich zulässig und nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO für die Abwicklung von Vertragsverhältnissen mit Ihnen erforderlich ist.
In jedem Fall haben Sie bezüglich der Erhebung und Nutzung Ihrer Daten durch uns umfangreiche Rechte wie folgt:
Ihre Rechte bezüglich Ihrer personenbezogenen Daten:
Soweit personenbezogene Daten von Ihnen durch uns verarbeitet werden, sind Sie Betroffener i. S. d. DSGVO. Sie haben gegenüber uns als Verantwortlichen folgende Rechte (Art. 12 ff. DSGVO) hinsichtlich der Sie betreffenden personenbezogenen Daten:
1. Recht auf Auskunft
Sie können von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber verlangen, ob personenbezogene Daten, die Sie betreffen, von uns verarbeitet werden.
Liegt eine solche Verarbeitung vor, können Sie von dem Verantwortlichen über folgende Informationen Auskunft verlangen:
-Die Zwecke, zu denen die personenbezogenen Daten verarbeitet werden;
-Die Kategorien von personenbezogenen Daten, welche verarbeitet werden;
-Die Empfänger bzw. die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die Sie betreffenden personenbezogenen Daten offengelegt wurden oder noch offengelegt werden;
-Die geplante Dauer der Speicherung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten oder, falls konkrete Angaben hierzu nicht möglich sind, Kriterien für die Festlegung der Speicherdauer;
-Das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten, eines Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung;
-Das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
-Alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden;
2. Recht auf Berichtigung
Sie haben ein Recht auf Berichtigung und/oder Vervollständigung gegenüber dem Verantwortlichen, sofern die verarbeiteten personenbezogenen Daten, die Sie betreffen, unrichtig oder unvollständig sind. Der Verantwortliche hat die Berichtigung unverzüglich vorzunehmen.
3. Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
Unter den folgenden Voraussetzungen können Sie die Einschränkung der Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten verlangen:
-Wenn Sie die Richtigkeit der Sie betreffenden personenbezogenen Daten für eine Dauer bestreiten, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen;
-Die Verarbeitung unrechtmäßig ist und Sie die Löschung der personenbezogenen Daten ablehnen und stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten verlangen;
-Der Verantwortliche die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger benötigt, Sie diese jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen;
-Wenn Sie Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO eingelegt haben und noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber Ihren Gründen überwiegen.
Wurde die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten eingeschränkt, dürfen diese Daten – von ihrer Speicherung abgesehen – nur mit Ihrer Einwilligung oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Europäischen Union oder eines Mitgliedstaats verarbeitet werden.
Wurde die Einschränkung der Verarbeitung nach den o.g. Voraussetzungen eingeschränkt, werden Sie von dem Verantwortlichen unterrichtet, bevor die Einschränkung eventuell wieder aufgehoben wird.
4. Recht auf Löschung
a) Löschungspflicht
Sie können von dem Verantwortlichen verlangen, dass die Sie betreffenden personenbezogenen Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, diese Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:
-Die Sie betreffenden personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.
-Sie widerrufen Ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a oder Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.
-Sie legen gem. Art. 21 Abs. 1 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder Sie legen gem. Art. 21 Abs. 2 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.
-Die Sie betreffenden personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
-Die Löschung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.
-Die Sie betreffenden personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Art. 8 Abs. 1 DSGVO erhoben.
b) Information an Dritte
Hat der Verantwortliche die Sie betreffenden personenbezogenen Daten öffentlich gemacht und ist er gem. Art. 17 Abs. 1 DSGVO zu deren Löschung verpflichtet, so trifft er unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um für die Datenverarbeitung Verantwortliche, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass Sie als betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt haben.
c) AusnahmenDas Recht auf Löschung besteht nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist
-zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information;
-zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
-aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. h und i sowie Art. 9 Abs. 3 DSGVO;
-für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gem. Art. 89 Abs. 1 DSGVO, soweit das unter Abschnitt a) genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt, oder
-zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.
5. Recht auf Unterrichtung
Haben Sie das Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung gegenüber dem Verantwortlichen geltend gemacht, ist dieser verpflichtet, allen Empfängern, denen die Sie betreffenden personenbezogenen Daten offengelegt wurden, diese Berichtigung oder Löschung der Daten oder Einschränkung der Verarbeitung mitzuteilen, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden.Ihnen steht gegenüber dem Verantwortlichen das Recht zu, über diese Empfänger unterrichtet zu werden.
6. Widerspruchsrecht
Sie haben das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten, die aufgrund von Art. 6 Abs. 1 lit. e oder f DSGVO erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling. Der Verantwortliche verarbeitet die Sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.Sie haben die Möglichkeit, im Zusammenhang mit der Nutzung von Diensten der Informationsgesellschaft – ungeachtet der Richtlinie 2002/58/EG – Ihr Widerspruchsrecht mittels automatisierter Verfahren auszuüben, bei denen technische Spezifikationen verwendet werden.
7. Recht auf Widerruf der datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung
Sie haben das Recht eine von Ihnen an uns erteilte datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt.
8. Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
Unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs steht Ihnen das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, zu, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten durch uns gegen die DSGVO verstößt. Ihre oben unter den Ziffern 1 -7 dargelegten Rechte können Sie insbesondere ausüben, indem Sie uns über unsere Kontaktdaten darüber unterrichten, ob und welches Recht Sie ausüben möchten.
Unsere Kontaktdaten:
Rechtsanwälte Schäfer & Bremer
Leichhofstr. 1, 55116 Mainz
Tel: 06131-6279380
Fax: 06131.6279381
E-Mail: kanzleipost@gmx.de.
Die oben verwendete Abkürzung „DSGVO“ steht für Datenschutz-Grundverordnung.
Willkommen
in unserer Kanzlei.
Schäfer&Bremer,
das etablierte Anwaltsbüro
mit Know-How.
Willkommen
in unserer Kanzlei.
Schäfer&Bremer,
das etablierte Anwaltsbüro
mit Know-How.
Rechnung, Mahnung, Inkasso
Der Schrank ist ausgeliefert, der Haus verputzt, die Rechnung rausgeschickt, und vier Wochen gehen ins Land, ohne daß die Rechnung bezahlt wird. Es wird eine Mahnung verschickt, ohne Reaktion. Eine zweite Mahnung wird verschickt, wieder ohne Reaktion. Der Unternehmer bemüht einen Rechtsanwalt oder ein Inkassobüro und dann zahlt der Kunde die Rechnung. Die Anwaltsgebühren zahlt er hingegen nicht, weil er angeblich vor diesem Anwaltsschreiben nichts, insbesondere keine Rechnung, erhalten hat. Resultat: viel Zeit vergeht und der Unternehmer muß seine Anwaltskosten selbst zahlen, was seine Einkünfte schmälert. Der korrekte Anwalt wird selbstverständlich, den Handwerker bei dessen Hereinreichung der Rechnung fragen, ob die Leistung nachweislich erbracht wurde, und somit die Forderung besteht. Und ob die Rechnung nachweislich übergeben wurde, denn der Rechnungsbetrag muß zuerst fällig werden. Am besten ist natürlich die Aushändigung der Rechnung direkt bei Lieferung bzw. Abnahme, wobei man sich den Empfang von Waren und Rechnung bestätigen lassen muß, um den Zugang zu beweisen. Wurde die Rechnung verschickt und wird sie nicht binnen des eingeräumten Zahlungsziels bezahlt, so sollte die Rechnung nochmals per Einwurfeinschreiben verschickt werden, damit man später den Verzug des Kunden nachweisen kann, falls dieser den Zugang der Rechnung bestreitet.
Die Rechnung sollte den Hinweis enthalten, daß der Kunde mit der Leistung in Verzug kommt, falls er nicht binnen 30 Tagen ab Zugang der Rechnung zahlt. Ist dieser Hinweis enthalten, so tritt auch bei Verbrauchern nach 30 Tagen automatisch Verzug ein, so daß Verzugszinsen und Rechtsverfolgungskosten erstattet verlangt werden können. Man braucht dann nur noch die Frist abwarten. Verzug tritt aber auch ein durch eine Mahnung nach Fälligkeit. Man muß also nicht unbedingt 30 Tage warten.
Sollte der Kunde dann trotz Verzug nicht gezahlt haben, so kann man die Angelegenheit dem Anwalt übergeben, wobei der Kunde zur Übernahme von dessen Kosten verpflichtet ist. Der Anwalt wird dann unter Setzung einer kurzen Frist und unter Beifügung der Kostennote nochmals zur Zahlung auffordern, und dann nach Rücksprache mit dem Unternehmer das gerichtliche Mahnverfahren und danach die Zwangsvollstreckung betreiben. Gerade bei erheblichen Beträgen können auch die Beitreibungskosten erheblich sein. Deshalb sollte man als Unternehmer unbedingt darauf achten, daß der Kunde im Verzug ist. Für die Bearbeitung werden benötigt Kopien von Bestellung oder Auftrag, Empfangsquittung oder Abnahmeprotokoll, Rechnung, und ggf. Mahnung, soweit vorhanden.
Schäfer & Bremer treiben Ihre Außenstände umgehend und routiniert bei.
Kfz-Unfallschaden
– Was tun und was nicht?
Für eine schnelle Abwicklung können Sie Ihre Daten direkt eingeben.
Die Regulierung von Verkehrsunfällen gehört zwar eigentlich zum täglichen Brot des Anwalts. Dennoch ist gerade bei seltenen Konstellationen und exotischen Schadenspositionen der Spezialist gefragt. So dürfte ein Allgemeinanwalt mit den Fragen zum Quotenvorrecht, dem Haushaltsführungschaden, sowie sämtlichen seltener vorkommenden Schadenspositionen und den Einzelheiten zur Haftungsverteilung überfordert sein. Die Versicherungswirtschaft bedient sich Spezialisten, die den lieben langen Tag nicht anderes machen als Verkehrsunfälle zu regulieren ist. Im Wege der Waffengleichheit ist da ein Fachmann auf der eigenen Seite kein Fehler, will man nicht samt Anwalt untergebuttert werden.
Im Wesentlichen stellen sich zwei Fragen:
Wer haftet für den eingetretenen Schaden des jeweils anderen und ggf. zu welcher Quote
Wie hoch ist der zu ersetzende Schaden
Für den Standardfall der alleinigen Haftung eines Verkehrsteilnehmers, z.B. bei Beschädigung eines ordnungsgemäß geparkten Fahrzeugs oder bei einem Auffahrunfall ist die erste Frage schnell beantwortet. Dennoch sollte sich der Geschädigte nicht zu früh freuen. Die Masse der denkbaren Fehler ist enorm. Deshalb hier eine Auswahl der gängigsten Fehler
- Läßt man den Schaden beseitigen, bevor dieser richtig festgestellt wurde, so kann man die Beschädigung später möglicherweise nicht mehr beweisen.
- Beauftragt man einen Sachverständigen, obwohl es sich nur um einen relativ geringen Schaden handelt, so hat man die Sachverständigenkosten möglicherweise selbst zu tragen.
- Nimmt man sich einen Mietwagen, obwohl man momentan gar keinen Wagen benötigt, so bleibt er auch auf den Mietwagenkosten sitzen.
- Nimmt man nicht den Mietwagen eine Klasse kleiner, so bleibt man möglicherweise auf einem Teil der Kosten wegen ersparten Eigenaufwendungen, die man sich als Vorteil auf den eigenen Schaden anrechnen lassen muß, sitzen.
- Versäumt man es rechtzeitig zum Arzt zu gehen, so läßt sich eventuell nicht mehr nachweisen, daß eine Verletzung durch den Unfall verursacht wurde.
- Hat man es -aus welchen Überlegungen auch immer- versäumt sich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen zu lassen, obwohl die Voraussetzungen hierfür vorlagen, so schmälert das den möglichen Schmerzensgeldanspruch.
- Kennt man die Regeln nicht, so läßt man möglicherweise seinen heiß und innig geliebten Wagen im Falle des wirtschaftlichen Totalschadens verschrotten, obwohl man die Kosten einer fachgerechten Reparatur bezahlt bekommen hätte.
- Kennt man die Regeln nicht, so läßt man seinen Wagen möglicherweise trotz wirtschaftlichen Totalschadens reparieren und bleibt dann auf einem erheblichen Teil der Reparaturkosten sitzen.
- Glaubt man den manchmal falschen Angaben der gegnerischen Haftpflichtversicherung, so läßt man sich häufig den Mehrwertsteueranteil abziehen, obwohl bei Totalschäden an alten Autos der Abzug ganz unzulässig und bei normalen Gebrauchten nur ein Abzug im Umfang der Differenzmehrwertsteuer zulässig ist.
- Sie kennen die Regeln der Mehrwertsteuererstattung nicht, und kaufen vermeintlich billiger von einem Privatmann, mit der Folge, daß die Mehrwertsteuer nicht erstattet wird, obwohl bei dem selben Kauf von einem Händler die Mehrwertsteuer, soweit sie angefallen ist, erstattet wird.
- Sie vergessen die Schadenspauschale in Ansatz zu bringen.
- Mangels Kenntnis der einschlägigen Tabellen berechnen Sie die pauschalierte Nutzungsausfallentschädigung falsch oder gar nicht.
Und, und, und, ..........
Dasselbe gilt übrigens auch bei der Haftungsfrage:
- Man kennt die Quotenregelungen nicht und findet sich daher damit ab, alleine am Unfall schuld zu sein, obwohl man durchaus einen Teil seines Schadens ersetzt verlangen könnte.
- Man versäumt es den Hochstufungsschaden bei der eigenen Kaskoversicherung geltend zu machen, wenn der Gegner die Regulierung verzögert hatte.
- Man nimmt die eigene Kaskoversicherung vorzeitig in Anspruch.
...................................
Sofortmaßnahmen am Unfallort:
Entweder die Polizei rufen oder selbst ein ausführliches Unfallprotokoll schreiben und vom Unfallgegner unterschreiben lassen. Das Protokoll sollte enthalten, Ort, Zeit, Wer wie gefahren ist, welches Fahrzeug mit welcher Ecke gegen welches Teil des anderen Fahrzeugs gestoßen ist, Personalien (Führerschein oder Ausweis zeigen lassen) und Versicherungsdaten des Unfallgegners aufschreiben, amtliches Kennzeichen aufschreiben, Wetterlage, Sichtverhältnisse, Bremsspuren, Abstand zur Mittellinie oder zum Randstein, wo es darauf ankommt, Die Namen und Anschriften von Zeugen festhalten.
Die Anzahl an möglichen Fehlern, und die Gefahr hier Geld zu verschenken oder schlimmer noch einen Teil seines Schadens nicht ersetzt zu erhalten, ist nicht zu unterschätzen. Deshalb ist anwaltlicher Rat zu empfehlen. Sogar im Falle der Unfallflucht oder von fehlendem Versicherungsschutz weiß der Anwalt, aus welcher Quelle der Schaden ersetzt werden kann. Die Praxis zeigt, daß es Nachteile bei der Regulierung insbesondere dort gibt, wo die Geschädigten zunächst selbst versucht haben, den Unfall zu regulieren. Die dann geschaffenen Fakten (Beweise vernichtet, Beweise nicht gesichert, unnötige Kosten ausgelöst usw.) lassen sich dann häufig kaum noch ausgleichen.
Die Anwaltskosten stellen übrigens einen Teil des vom Unfallverursacher zu ersetzenden Schadens dar, sind also vom alleinhaftenden Unfallgegner und seiner Haftpflichtversicherung zu erstatten. Dieser Service ist also für reine Unfallopfer in aller Regel gratis. Ansonsten kann ggf. eine Rechtsschutzversicherung oder für weniger gut Betuchte die Staatskasse einspringen.
Insolvenz und Restschuld-
befreiung
– für Unternehmer
und Verbraucher
Seit dem Erlass der Insolvenzordnung ist das sogenannte Verbraucherinsolvenzverfahren (umfangssprachlich auch Privatinsolvenz) recht bekannt geworden. Die Zahl der Antragstellungen ist seit Einführung der Verfahrenskostenstundung im Jahr 2001 praktisch konstant hoch, was angesichts der Millionen überschuldeter Haushalte nicht verwunderlich ist. Das Restschuldbefreiungsverfahren ist oft der einzige Weg überhaupt jemals von seinen Schulden herunterzukommen. Bei vielen Schuldnern reicht der Betrag, der für die Gläubiger zur Verfügung steht, allenfalls um die Zinsen zu bezahlen, ohne dass die eigentlichen Schulden überhaupt getilgt werden. Der Gesetzgeber hat deshalb den Schuldnern eine Perspektive eröffnet, indem einem redlichen Schuldner nach Durchführung des Insolvenzverfahrens und einer sogenannten Wohlverhaltensphase von neuerdings 3 Jahren ab Einreichung des Insolvenzantrages die Befreiung von „normalen“ Schulden in Aussicht gestellt wird. Nicht getilgt werden nämlich solche Forderungen, die auf einer Verurteilung zu einem Bußgeld oder einer Geldstrafe, vorsätzlichen Unterhaltsschulden, Steuerhinterziehung oder auf einer vorsätzlichen Schädigung des Schuldners beruhen.
Das „Wohlverhalten“ beinhaltet insbesondere, dass keine zumutbare Arbeit abgelehnt wird, ausreichende Bewerbungsbemühungen an den Tag gelegt werden und kein Vermögen verschleiert oder verschleudert wird. Vom Schuldner wird erwartet, dass er im Rahmen des Zumutbaren seine Schulden abträgt. Dazu muss er den pfändbaren Teil seines Einkommens an den sogenannten Treuhänder abtreten, der es zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet und den Rest unter die Gläubiger verteilt. Dennoch ist das Insolvenzverfahren mit Restschuldbefreiungsverfahren für den Normalverdiener mit Familie, der über kein nennenswertes Vermögen verfügt, z.B. eigenes Wohnhaus, eine feine Sache. Da im Normalfall nichts zu versilbern ist, behält er sein Vermögen, und vom Einkommen ist wegen der hohen Pfändungsfreibeträge (für eine alleinstende Person mindestens rund 1180 €) oft nichts pfändbar. Gerade in solchen Fällen bringt das Insolvenzverfahren praktisch keine Nachteile mit sich. Ganz im Gegenteil werden mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens sämtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unzulässig. Mit Besuchen des Gerichtsvollziehers oder Kontenpfändungen ist dann Schluss.
Wenig bekannt ist, dass auch einem Selbständigen der Weg ins Restschuldbefreiungsverfahren offensteht, und er seine Selbstständigkeit grundsätzlich fortsetzen kann. Für ihn schließt sich dieses Verfahren an das Regelinsolvenzverfahren an.
Während Unternehmern und ehemaligen Unternehmern mit 20 und mehr Gläubigern nur das Regelinsolvenzverfahren zur Verfügung steht, ist von Nichtselbstständigen und ehemaligen Unternehmern mit weniger als 20 Arbeitnehmern und keinen Schulden aus Arbeitsverhältnissen zwingend das Verbraucherinsolvenzverfahren mit vorausgehendem außergerichtlichem Schuldenbereinigungsversuch zu wählen.
Damit mit das Ganze finanzierbar wird, hat der Gesetzgeber die Verfahrenskostenstundung eingeführt. Solange bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen (es gelten hier die Regeln für die Gewährung von Prozesskostenhilfe, das ehemalige Armenrecht) nicht überschritten werden, werden Gerichtskosten und Kosten des Insolvenzverwalters gestundet oder Ratenzahlung bewilligt. Die Kosten werden dann –wie schon erwähnt- aus etwaigen Zahlungen vorab beglichen, bevor etwas an die Gläubiger verteilt wird. Nach Ablauf der jetzt nur noch 3-jährigen Wohlverhaltensphase haftet der Schuldner mit bis zu weiteren 48 Monatsraten für diese Kosten. Sofern er die besagten Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschreitet, werden die Kosten nach Ablauf dieser 4 Jahre ebenfalls erlassen.
Zu den Neuerungen der letzten Insolvenzrechtsreform gehört neben der weiteren Abkürzung des Gesamtverfahrens auf 3 Jahre, eine geringfügige Verlängerung der Sperrfrist für ein zweites Restschuldbefreiungsverfahren nach bereits früher erteilter Restschuldbefreiung.
Dem Verbraucherinsolvenzverfahren muss zwingend ein sogenannter außergerichtlicher Schuldenbereinigungsversuch vorausgehen. Hierbei muss mit den Gläubigern eine Einigung angestrebt werden. Diese kann in Ratenzahlung, Stundung oder teilweisem oder völligem Erlass der Forderung bestehen. Dieser Einigungsversuch muss von einer qualifizierten Stelle durchgeführt und bestätigt werden, wobei die Schuldnerberatungsstellen und die Rechtsanwälte zu nennen sind. Letztere haben den Vorzug, dass hier nicht die langen Wartezeiten in Kauf genommen werden müssen, sondern der außergerichtliche Schuldenbereinigungsversuch regelmäßig binnen weniger Tage unternommen wird. Damit kann der Insolvenzantrag wesentlich früher eingereicht werden, so dass auch die Restschuldbefreiung wesentlich früher eintreten kann.
Die Anwaltskosten für den außergerichtlichen Einigungsversuch sind grds. vom Schuldner selbst zu tragen, werden aber bei „armen“ Schuldnern im Wege der Beratungshilfe von der Justizkasse übernommen. In diesem Fall ist der Service für den Schuldner um sonst. Aber auch sonst können sich die Anwaltskosten schnell auszahlen, da die Gläubiger angesichts drohender Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren oft zu erheblichen Zugeständnissen bereit sind, so dass die Anwaltskosten an anderer Stelle schnell wieder eingespart werden können. Dies hängt jedoch vom Einzelfall ab.
Aus diesem Grunde kann auch für einen Unternehmer die Durchführung eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuchs, der für ihn nicht zwingend vorgeschrieben ist, sinnvoll sein. Hier lassen sich manchmal angesichts der Situation gute Ergebnisse erzielen. Der Gläubiger erreicht nämlich im Falle einer Einigung seine wirtschaftliche Beweglichkeit wieder, und der Gläubiger erhält regelmäßig eine höhere Quote seiner Forderung, als er sie im Falle der Durchführung des Insolvenzverfahrens erzielen würde.
Für den Gläubiger ist die Restschuldbefreiung äußerst misslich, weil er damit im Regelfall seine noch offene Restforderung endgültig verliert. Er kann jedoch die Befreiung vereiteln, in dem er dem Schuldner die Unredlichkeit nachweist. Er sollte also nicht voreilig aufgeben.
Die Durchführung von außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren und die Einleitung von Insolvenzverfahren zählt zu den Tätigkeitsschwerpunkten unserer Kanzlei.
Fragen zum Ende des
Arbeitsverhältnisses
– Arbeitnehmer
Das Arbeitsverhältnis ist beendet, durch Kündigung oder aufgrund einer Befristung. Die erste Frage ist: ist es wirklich beendet? Oft ist die Kündigung unwirksam, so daß das Arbeitsverhältnis und auch der Gehaltsanspruch fortbestehen, wenn man als Arbeitnehmer ein paar Dinge beherzigt.
Am wichtigsten ist zu wissen, daß spätestens nach drei Wochen ab Zugang der Kündigung eine Kündigungsschutzklage eingereicht sein muß, andernfalls ist die Kündigung rechtlich wirksam. Dasselbe gilt, wenn man die Fortsetzung eines befristeten Arbeitsverhältnisses erreichen will. Eine Abfindung oder der Erhalt des Arbeitsplatzes lassen sich also nur durch eine rechtzeitige Klage sicherstellen.
Unabhängig vom Bestand des Arbeitsverhältnisses bestehen oft noch Ansprüche auf Restlohn, Urlaubsabgeltung, Überstundenvergütung, Weihnachtsgeld. Auch hier sollte man nicht zu lange warten, denn manchmal findet sich im Arbeitsvertrag oder im einschlägigen Tarifvertrag eine Ausschlußfrist, wonach die Ansprüche verfallen, die nicht binnen einer bestimmten Frist geltend gemacht oder eingeklagt sind. Vielen Arbeitnehmern ist nicht klar, wonach sich ihre Rechte richten. Teilweise gelten Tarifverträge, von denen man nichts weiß, die aber trotzdem Ansprüche gewähren. Dies kann aufgrund einer sogenannten Allgemeinverbindlichkeit, Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft, Verweisung im Arbeitsvertrag oder betrieblicher Übung der Fall sein. Wer Zweifel daran hat, ob er alles bekommt, was ihm zusteht, sollte sich informieren.
Zum Ende des Arbeitsverhältnisses erhält der Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis. Steht in einem solchen Zeugnis, daß der Arbeitnehmer stets sein Bestes gab, daß er bei seinen Kollegen beliebt und gesellig war, so ist dies vernichtend. Sogar die Formulierung, daß man mit dem Arbeitnehmer zufrieden war, ist eine unterdurchschnittliche und damit schlechte Bewertung. Da bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz die Referenzen eine bedeutende Rolle spielen, sollte man dem Zeugnisinhalt die Bedeutung beimessen, die er verdient. Dabei ist immer zu berücksichtigen, daß der potentielle künftige Arbeitgeber dem bisherigen Arbeitgeber näher steht als dem Bewerber. Er wird also immer dazu tendieren sich dessen Bewertung zu eigen zu machen.
Wenig bekannt ist, daß auch Teilzeit- und Aushilfskräfte, abgesehen von den sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten, normale Arbeitsverträge haben mit Ansprüchen auf bezahlten Urlaub, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und insbesondere Kündigungsschutz. Weitergehende Sonderrechte bestehen bei Auszubildenden, Schwangeren, Schwerbehinderten, Betriebsratsmitgliedern.
Besondere Vorsicht ist geboten beim Abschluß eines Aufhebungsvertrages. Mit dem im Regelfall unwiderruflichen Verlust des Arbeitsplatzes einher geht der Verlust des Arbeitslosengeldes für die Zeit von regelmäßig 12 Wochen. Man sollte sich also nie, auch nicht durch Drohungen oder falsche Versprechungen zur Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrages drängen lassen. Weder Drohungen noch Versprechungen lassen sich später beweisen.
Das Arbeitsrecht gehört zu den Tätigkeitsschwerpunkten von Rechtsanwalt Schäfer.
Fragen zum Ende des
Arbeitsverhältnisses
– Arbeitgeber
Will man sich als Arbeitgeber von einem Arbeitnehmer trennen, ohne das Risiko eingehen zu wollen, womöglich monatelang Gehalt oder aber eine saftige Abfindung zahlen zu müssen, so sollte man zunächst prüfen, ob diese Kündigung auch hieb- und stichfest ist. Will man aus wichtigem Grund fristlos kündigen, so gilt eine Ausschlußfrist, die man nicht versäumen darf, da sonst auf diesen Grund die Kündigung nicht mehr gestützt werden darf.
Eine voreilige Kündigung hingegen kann den Gehaltsanspruch des Arbeitnehmers fortbestehen lassen, wenn sich dieser richtig verhält.
Die Berechtigung zur Kündigung wirft im wesentlichen folgende Fragen auf:
- Reicht ein Fehlverhalten des Arbeitnehmers zur fristlosen Kündigung?
- Brauche ich in meiner Situation überhaupt einen Grund für eine ordentliche Kündigung?
- Liegen die Voraussetzungen für eine betriebsbedingte Kündigung vor, und falls ja welchem von mehreren in Betracht kommenden Arbeitnehmern muß ich vor den anderen Arbeitnehmern kündigen?
- Ist es sinnvoll, den Arbeitnehmer nach der Kündigung doch unter Vorbehalt weiterzubeschäftigen?
- Wie verhalte ich mich bei besonderem Kündigungsschutz (Schwerbehinderte, Schwangere, Azubis, Betriebsräte)
Besondere Beachtung ist der Wahrung der Kündigungsfrist, der Art der Versendung (Bote, einfacher Brief oder per Einschreiben?) und dem Inhalt des Kündigungsschreibens zu schenken.
Besondere Komplikationen können sich ergeben beim Vorhandensein eines Betriebsrats. Dieser ist z.B. bei der Entlassung eines Arbeitnehmers anzuhören. Die Anhörung des Betriebsrates biete jedoch ebenfalls zahlreiche Fehlerquellen. Jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer einen cleveren Anwalt hat, können solche Fehler sehr kostspielig werden.
Der Arbeitgeber muß im Falle der Kündigung den Arbeitnehmer auch auf die Meldepflicht beim Arbeitsamt hinweisen, will er sich nicht regresspflichtig machen.
Für den Arbeitgeber stellt sich häufig das Problem, daß der Arbeitgeber aus dem Unternehmen ausscheidet, bevor ein Arbeitgeberdarlehen oder ein Gehaltsvorschuß zurückgezahlt ist. Hier stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber einfach verrechnen kann, oder wie er sonst an sein Geld kommt. Eine fachliche Beratung bewahrt vor bösen und vor allen Dingen kostspieligen Überraschungen.
Das Arbeitsrecht gehört zu den Tätigkeitsschwerpunkten von Rechtsanwalt Schäfer.